Wahrheitsgemäße Angaben

Der potentielle Mieter ist verpflichtet, sämtliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Sofern es für das Mietverhältnis wichtige Punkte gibt, die hier nicht abgefragt wurden, ist der Mieter verpflichtet, diese von sich aus unaufgefordert hier mitzuteilen. Sollte der potentielle Mieter unvollständige oder falsche Angaben machen, so ist der Vermieter/ Eigentümer zur Anfechtung, Kündigung und zum Rücktritt vom Mietverhältnis berechtigt. Der Mieter muss dann die Wohnung unverzüglich räumen und dem Vermieter/Eigentümer Schadensersatz (z.B. Mietausfall, Verwaltungs- und Rechtsanwaltskosten) leisten. Der Mieter kann sich auch strafbar machen.

Achtung:
Wer in Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages tritt, bringt nach Auffassung des LG Gießen schlüssig seine Zahlungsfähigkeit zum Ausdruck. Daher sei ein Mieter sogar verpflichtet, dem Vermieter seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten von sich aus zu offenbaren, wenn die Gefahr besteht, dass er die Miete nicht zahlen kann. Verschweigt der Mieter seine desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. hohe Schulden, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung), ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Dies gilt auch dann, wenn es dem Mieter gelungen ist, die in seinem derzeitigen Mietverhältnis geschuldete Miete mit Hilfe von Freunden und Familienangehörigen zu zahlen, da der Vermieter gegen diese Personen nicht vollstrecken kann. LG Gießen – Beschl. Vom 23.3.2001 – 1 S 590/00.

Nach einem Urteil des AG Hamburg ist der Vermieter sogar zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn der Mieter wahrheitswidrig angibt, eine Eidesstattliche Versicherung wäre nicht abgelegt worden bzw. in den letzten 5 Jahren ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Etwaige Mitmieter müssen sich diese Täuschungshandlung zurechnen lassen.